| Arbeitsrecht: 
                 Vorsicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen 
                und bei Aufhebungsverträgen
 Schon 
                bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages zu Beginn eines 
                Arbeitsverhältnisses empfiehlt sich die Rechtsberatung. Insbesondere 
                ist sie vor dem Unterzeichnen von befristeten Verträgen 
                (bei nicht sicherem zukünftigen Arbeitskräftebedarf 
                des Arbeitgebers) und von Aufhebungsverträgen am Ende 
                des Arbeitsverhältnisses ratsam. So kann man böse Überraschungen 
                vermeiden. Auf eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts 
                ist hinzuweisen: Das Gericht geht davon aus, dass die Agentur 
                für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 
                verfügen kann, wenn der Arbeitnehmer sich bei einem Aufhebungs- 
                oder Abwicklungsvertrag darauf einlässt, auf eine Kündigungsschutzklage 
                zu verzichten. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der 
                Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen. Nur bei Einhaltung 
                der engen Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 a Kündigungsschutzgesetz 
                bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich mit Abfindung tritt keine 
                Sperrzeit ein. Hier sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer 
                gut beraten, sich streng an die Vorgaben der arbeits- und sozialrechtlichen 
                Rechtsprechung zu halten. Dasselbe gilt, wenn aus einem befristeten 
                Vertrag nicht plötzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter, 
                kaum mehr kündbarer Arbeitsvertrag werden soll.
 Im Prozeß 
                vor dem Arbeitsgericht wird die Rechtslage ohne Fachanwalt für 
                Arbeitsrecht oft falsch eingeschätzt. Der Arbeitgeber meint, 
                er könne einen Arbeitnehmer schnell entlassen, wenn es für 
                ihn keinen Bedarf mehr gibt oder er sich irgendeines Fehlverhaltens 
                schuldig gemacht hat. Der starke Kündigungsschutz zugunsten 
                der Arbeitnehmer wird unterschätzt. Umgekehrt wird ohne fahlichen 
                Beistand eines Anwalts vom gekündigten Arbeitnehmer der Anwendungsbereich 
                des Kündigungsschutzgesetzes falsch eingeschätzt (es 
                gilt erst ab 10 Arbeitehmern, die Berechnung dieser Zahl erfolgt 
                nicht nach Köpfen) oder er unterzeichnet unter subtilen 
                Drohungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag mit zu geringer 
                Abfindung. Bei vielen unbekannt ist nach wie vor die 3-Wochen-Frist 
                für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
 
 Ernest Pirkl Rechtsanwalt und Fachanwalt 
                für Arbeitsrecht  |  |